Satzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: Circular Art Society e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lübz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein soll die Nachhaltigkeit im Kunstbetrieb durch den kreativen und intelligenten Umgang mit bereits vorhandenen Materialien fördern und ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit steigern.
Er unterstützt im besonderen das Zentrum für Zirkuläre Kunst in Lübz in Trägerschaft der Stadt Lübz.
Mit seiner Hilfe soll der Gedanke von Nachhaltigkeit im Kunstbetrieb verbreitet und die Umsetzung, auch über Lübz hinaus, gefördert werden.
(2) Seinen Zweck erreicht der Verein u.a. durch Ausstellungen oder andere Veranstaltungen. Er unterstützt im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, zunächst im besonderen das Zentrum für Zirkuläre Kunst in Abstimmung mit den Veranstaltern, kompetent unterstützt, bewirbt oder Spenden dafür einwirbt.
(3) Weiter ist es Aufgabe des Vereins, durch gezielte Förderung nach Maßgabe der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO besonders begabter und fähiger Künstler den Nachhaltigkeitsgedanken in der Kunst und im Bewußtsein der Allgemeinheit voranzubringen. Hierbei werden Künstler wirtschaftlich nicht dergestalt unterstützt, daß sie von der Förderung des Vereins profitieren.
(4) Eine mögliche spätere Veränderung der Betätigung und Umsetzung, insbesondere der räumlichen über Lübz hinaus, aber auch inhaltlichen, jedoch unter Beibehaltung des Zieles: Förderung der Nachhaltigkeit durch Verwendung bereits vorhandener Materialien im Kunstbetrieb, stellt keine Änderung des Vereinszwecks dar.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die zur Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft beitragen möchte.
(2) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes, der dem Antragsteller mitzuteilen ist. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbetrages wirksam.
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(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Kündigung oder Ausschluß des Mitgliedes. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres, wenn die Kündigung nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt wurde.
(4) Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, welches die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigen, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt auch der Rückstand mit einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung.
Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder eventuelle Anspruch gegen den Verein auf gezahlte Beiträge, Spenden und das Vereinsvermögen.
(5) Jedes Mitglied entrichtet eine Aufnahmegebühr, bei Bedarf Umlagen und einen Jahresbeitrag, die Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Näheres, wie auch Beitragsstufen und -höhe, regelt eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge sind am 1. Februar des Jahres fällig und werden durch den Verein per SEPA Lastschrift eingezogen.
(6) Die für den Verein tätigen Personen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im Falle der Haftung gegenüber Dritten haben sie einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, es sei denn, sie handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorsitzenden und maximal drei weiteren.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre ab der Bestellung und Annahme des Amtes.
Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Die Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören.
(3) Zeichnungs- und vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Hiervon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, die im Einzelnen einen Betrag in Höhe von 400 € nicht überschreiten dürfen; in diesem Rahmen besteht Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines einzelnen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck und damit das Vereinsinteresse erfordert.
(5) Der Vorstand entscheidet über Gesuche und Aufnahmen in den Verein, regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
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seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und / oder -ordnung.
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(8) Für folgende Vereinsangelegenheiten ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:
a) Abschluß von den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 2000 €
b) Abschluß von Darlehensverträgen
c) Abschluß von notariellen Grundstücksverträgen
d) feste Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Einrichtung als dem Zentrum für Zirkuläre Kunst.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem Beauftragten vertreten.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als vier übertragene Stimmen wahrnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder der Vereinigung, mindestens jedoch drei Personen. Der Antrag muß die Begründung und die gewünschten Tagesordnungspunkte erhalten.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied auf Beschluß des Vorstandes, auch zu der Person des einladenden Vorstandes, schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(5) Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit von 25% der Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Revisoren/Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen -modifiziert durch den folgenden Absatz
e) Auflösung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung ist auch zuständig für die Beschlußfassung über die Änderung der Vereinssatzung. Diese Beschlüsse sind mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung der
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Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich ist.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese einen Leiter der Versammlung und einen Protokollführer.
Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse
a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit
b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
c) im Wege der ergänzenden Briefwahl
d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
(11) Die Entscheidung über die Art der Beschlußfassung nach dem vorangegangenen Absatz trifft der Vorstand per einfachen Beschluß.
(12) Bei folgenden Beschlüssen der Mitglieder ist zwingend eine Präsenzveranstaltung erforderlich:
a) für Beschlüsse nach § 14 Umwandlungsgesetz
b) in notariellen Grundstücksangelegenheiten des Vereins
c) für Beschlüsse zur Aufnahme von Darlehen
d) für Beschlüsse zur Gründung von Gesellschaften oder zum Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
(13) Näheres zur technischen Ausgestaltung des Verfahrens wird in der Versammlungsordnung des Vereins geregelt.

§ 7 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten bis zu zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
(2) Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen.
(3) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten und getätigten Ausgaben.
(4) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(5) Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 8 Amtszeit und Handlungsfähigkeit der Organe und Gremien des Vereins, Rücktritt vom Amt
(1) Die Amtszeit der Organ- und Gremienmitglieder des Vereins und seiner Untergliederungen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab der Bestellung und Annahme des Amtes.
Das Bestellungsorgan kann eine abweichende Amtszeit im Einzelfall festlegen.
(2) Die Wiederwahl von Amtsinhabern ist grundsätzlich möglich.
(3) Die Mitglieder von Organen und Gremien des Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
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Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt, gleich aus welchen Gründen- nicht nachbesetzt werden kann.
(4) Die Regelung des Abs. (3) ist entsprechend für die ggfs. Delegierten der Abteilungen für die Mitgliederversammlung des Vereins und für die Kassenprüfer anzuwenden.
(5) Die Regelung des Abs. (3) ist entsprechend für die Organe, Organmitglieder der möglichen Untergliederungen des Vereins, wie zB mögliche Abteilungen und der Jugend anzuwenden.
(6) Die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf der Bestellung durch das Bestellungsorgan oder den Rücktritt vom Amt bleiben hiervon unberührt.
(7) Die Inhaber einer Organfunktion oder eines Vereinsamts können jederzeit zurücktreten, sofern die Handlungsfähigkeit der verbleibenden Organmitglieder gewährleistet ist.
Der Rücktritt kann nur schriftlich mit Brief gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden, um gegenüber dem Registergericht den entsprechenden Nachweis gemäß § 67 Abs. 1 BGB führen zu können.

§ 9 Kommunikations- und Informationswege im Verein
(1) Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mitglieder, wie zB die Einberufung der Mitgliederversammlung, das Inkrafttreten einer Satzungsänderung, Änderungen beim Vorstand, Änderungen beim Beitragswesen, wichtige Ergebnisse der Mitgliederversammlung und Einladungen zu Vereinsveranstaltungen, erfolgen per e-mail und auf der Homepage des Vereins. Dazu ist es erforderlich, daß die Mitglieder dem Verein ihre e-mail Adresse bekanntgeben.
(2) Die Satzung, die Vereinsordnungen und die Datenschutzrichtlinie stehen den Mitgliedern ebenfalls auf der Homepage des Vereins zur Verfügung.
(3) Es obliegt den Mitgliedern, sich regelmäßig über die Homepage des Vereins über das aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren.
(4) Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern und Mitgliedern etc. ist es zulässig, daß Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messenger Dienste, wie zB WhatsApp, oder vergleichbare Technologie verbreitet werden. Dazu ist es erforderlich, daß dem Verein die mobile Rufnummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird.

§ 10 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlaß, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich das jeweilige Organ selbst zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b) Versammlungsordnung
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c) Finanzordnung
d) Beitragsordnung
e) Wahlordnung
f) Jugendordnung
g) Ehrenordnung
(5) Zu Ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekanntgegeben werden.
Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 11 Abstimmungen
(1) Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, kommt bei Abstimmungen ein Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Eine Vertretung ist nur in den in der Satzung besonders geregelten Fällen zulässig.
(2) Änderungen der Satzung und der Beschluß über die Auflösung der des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt durch namentliche schriftliche Abstimmung.

§ 12 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlußprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung.

§ 13 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Gesellschaft beschließen soll, muß mindestens zwei Monate vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(3) Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat den Liquidator zu bestellen.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lübz, die es unmittelbar und ausschließlich für
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steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke für das Zentrum für zirkuläre Kunst, derzeit in Lübz, zu verwenden hat.
Für den Fall, dass das Zentrum für zirkuläre Kunst zu dem Zeitpunkt nicht mehr existiert, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens mit der Maßgabe, daß es an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlich gemeinnütziger Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Nachhaltigkeit in der Kunst, fällt.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.